Rutenbecker Weg: Teil 3

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Fahrradweg-Ende mit Verbot für Fahrrad – hinter Verbot der Einfahrt – also ist der Fahrradweg ohnehin gesperrt

Auf den Rutenbecker Weg einbiegender Van. Hier könnte Rechts-vor-Links gelten – leerer Stahlmast für Straßenschildmontage hinter dem Motorrad

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Solche “provokanten” Schilder (251) stehen in Mettmann


Teil 3? Teil 1Teil 2

Jetzt ist die bescheidene Radverkehrsführung endlich stadtweit bekannt. Mehr als das, was in den Kommentaren steht, oder sich in dieser Diskussion entspinnt, kann ich dazu auch nicht beitragen. Ich tue es trotzdem:

Eigentlich darf ich da sowieso nicht entlang fahren, wobei die Beschilderung augenscheinlich unvollständig ist. Vor dem StVO 254-“Verbot für Radfahrer” steht ein “Einfahrt verboten”-Schild (StVO 267). Hier fehlt das Zusatzzeichen “Radfahrer frei” (1022-10) – also ist die Einbahnstraße ab da ohnehin nicht freigegeben. Aber ein 209 “Gebot rechts abzubiegen” mit dem Zusatzzeichen 1022-10 steht wiederum 5 Meter davor.

Ich erwarte das Zusatzschild 1022-10 auch unter dem viel beachteten 254-Schild.

Aus Sicht von Kfz-Lenkenden ist der Kreuzungsbereich – von der Sonnborner Straße aus – auf dem am Besten Rechts-vor-Links beachtet werden müsste, hinter einem getopften Busch verborgen. Oder hinter den häufig dort parkenden/ haltenden  Transportern und anderen KfZ vor dem Haushaltsgerätegeschäft.
Und vielleicht wird ja noch alles gut, und die Einbahnstraße freigegeben und an dem schon installiertem, zur Zeit ungenutztem, Mast in der Sonnborner Straße ein 102 mit 1000-32 montiert. Auf dem Foto ist der Mast hinter dem Motorrad zu sehen.

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